Home » Körperschaftsteuer » Quellensteuer auf Zinsen & Lizenzen
Wenn Ihre Unternehmensgruppe eine Tochtergesellschaft im Vereinigten Königreich hat, die Zinsen oder Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften im Ausland zahlt, sollten Sie die britischen Quellensteuervorschriften (Withholding Tax, WHT) genau kennen. Das Thema hat nach dem Brexit an Bedeutung gewonnen, da frühere EU-Erleichterungen weggefallen sind. Viele unserer Mandanten sind überrascht zu erfahren, dass ohne eine ordnungsgemäße Freistellung 20 % Quellensteuer auf solche Zahlungen an HM Revenue & Customs (HMRC) abzuführen sind. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Konzernstruktur steuerlich effizient und compliant zu halten.
Vor dem Brexit konnten viele Gruppen die EU-Zinsen- und Lizenzrichtlinie nutzen, um Quellensteuer auf konzerninterne Zahlungen innerhalb der EU zu vermeiden. Zwar war eine Freistellung zu beantragen, in der Praxis wurde dies aber selten überprüft.
Heute gilt ausschließlich britisches Recht: Es fällt grundsätzlich eine Quellensteuer von 20 % auf grenzüberschreitende Zins- und Lizenzzahlungen an – es sei denn:
Ohne formale Freistellung ist das UK-Unternehmen gesetzlich verpflichtet, 20 % Quellensteuer einzubehalten und an HMRC abzuführen – selbst wenn das DBA einen Steuersatz von 0 % vorsieht.
Wir beraten ausschließlich internationale Unternehmensgruppen mit UK-Präsenz und kennen die typischen Herausforderungen. Unsere Unterstützung umfasst:
Ob ein einziges konzerninternes Darlehen oder mehrere: Wir helfen Ihnen, Risiken zu vermeiden und steuerlich effizient zu bleiben.
Zahlt die UK-Tochter Zinsen an einen ausländischen Darlehensgeber, sind 20 % Quellensteuer einzubehalten – außer es liegt eine genehmigte Freistellung vor. Die Abführung an HMRC erfolgt vierteljährlich.
Für Lizenzgebühren gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Zinszahlungen. Ohne Freistellung müssen auch hier 20 % abgeführt werden.
Selbst wenn die Quellensteuer entfällt, muss die Zinszahlung steuerlich abzugsfähig sein. Die Thin-Capitalisation-Regeln prüfen, ob die Finanzierung fremdüblich ist – also wie ein unabhängiger Dritter agieren würde. Unsere Verrechnungspreisexperten unterstützen Sie hier gern.
Because no one verified subcontractor status.
Due to wrong invoices or misunderstanding the UK VAT construction rules.
That takes weeks, delaying invoicing and cash flow.
Because immigration wasn’t factored in early enough.
Paying invoices gross when they should have withheld tax.
Raised incorrectly before understanding the PE and VAT position.
Handled inconsistently or without documentation.
And the most common mistake of all?
No one in your team knows what questions to ask.
That’s where we come in.
In place early: PE, VAT, CIS, PAYE.
By correctly verifying your subcontractors and applying the right VAT and CIS rules.
To check supplier invoices before they’re paid.
So nothing gets lost between procurement, operations, and finance.
And take care of them for you.
You’ll get clear advice in plain English (or German), prompt answers, and practical help that fits your business.
We’ll help you manage issues even if the decisions were already made — we understand the reality of how these projects are awarded and delivered.
Der Antrag wird vom ausländischen Darlehens- oder Lizenzgeber gestellt.
Nein – es muss ein Antrag gestellt und genehmigt werden, sonst besteht Einbehaltungspflicht.
Wir prüfen Ihre Situation und unterstützen bei der Korrektur und Nachmeldung.
Grundsätzlich ja – insbesondere bei Laufzeiten über 12 Monate und ausländischen Gläubigern.
Ein „Double Tax Treaty Passport“ beschleunigt die Freistellung bei mehreren Darlehen. Jede Zahlung ist dennoch bei HMRC zu melden.
Ja – auch hier sind 20 % einzubehalten, sofern keine gültige Freistellung vorliegt.
Wir helfen Ihnen, Quellensteuerrisiken zu vermeiden und sorgen dafür, dass Ihre Konzernstruktur steuerlich effizient bleibt – auch nach dem Brexit. Sprechen Sie uns an.
Geschäftsführerin (Vorsitzende)
Senior Managerin
Leiterin Direkte Steuern