Home » Bau- und Ingenieurprojekte in Großbritannien » Körperschaftsteuerpflicht für Bau- und Installationsprojekte in Großbritannien
Wenn Ihr Unternehmen ein Bau- oder Installationsprojekt in Großbritannien durchführt, das länger als 12 Monate dauert, entsteht in der Regel eine Betriebsstätte („Permanent Establishment“ – PE) für Zwecke der Körperschaftsteuer. Dies hat weitreichende Folgen: Sie müssen Ihr Unternehmen bei den britischen Steuerbehörden registrieren, Steuererklärungen abgeben und ggf. Körperschaftsteuer zahlen.
Die britische Steuergesetzgebung definiert eine Betriebsstätte unter anderem als:
Wichtig: Das britische Recht kennt keine Mindestdauer. Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (einschließlich Deutschland–UK) gilt jedoch:
Eine Bau- oder Installations-Betriebsstätte entsteht erst nach Überschreiten von 12 Monaten.
Der 12-Monats-Zeitraum beginnt mit dem ersten Spatenstich auf der Baustelle – auch wenn die Arbeiten durch Subunternehmer erfolgen. Unterbrechungen (z. B. wetterbedingt oder durch Lieferengpässe) zählen zur Gesamtdauer und stoppen die Frist nicht.
Wir unterstützen Sie dabei, zu klären:
Sobald eine Betriebsstätte festgestellt wird, müssen Sie:
Die gute Nachricht: Anders als bei Privatpersonen (Steuerjahr bis 5. April) orientiert sich die Körperschaftsteuer an Ihrem normalen Geschäftsjahresende.
Mehr zu den Fälligkeitsfristen finden Sie auf unserer Seite:
Viele Unternehmen gehen davon aus, dass eine Bau-Betriebsstätte auch eine Registrierung bei Companies House erfordert. In Großbritannien ist Companies House jedoch kein „Handelsregister“ im klassischen Sinn. In den meisten Fällen ist für reine Bau- oder Installationsbetriebsstätten keine Branch-Registrierung notwendig.
Die Gewinne werden nach dem „Separate Enterprise Principle“ ermittelt – die Betriebsstätte wird wie ein eigenständiges Unternehmen behandelt.
Das bedeutet:
Dadurch wird verhindert, dass Gewinne künstlich verlagert werden.
Grundsätzlich sind alle Verwaltungs- und Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn diese außerhalb Großbritanniens entstehen – solange sie der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Nicht abzugsfähig sind z. B. Lizenzgebühren oder konzerninterne Zinsen, soweit diese nicht fremdüblich sind.
Die Gewinnabgrenzung zur UK-Betriebsstätte erfolgt nach Verrechnungspreisgrundsätzen. HMRC erwartet zeitnahe, OECD-konforme Dokumentation. Ein fester Methodenstandard existiert nicht – zulässig ist jede sachgerechte, belegbare Methode.
Wir beraten Sie, ob die gruppenweit gewählte Methode auch aus britischer Sicht geeignet ist.
Wenn eine Betriebsstätte entsteht, hat Großbritannien auch Besteuerungsrechte für die Einkünfte der Mitarbeiter, die auf dem Projekt arbeiten – selbst wenn diese weniger als 183 Tage in UK verbringen.
Das bedeutet:
Wir unterstützen Sie bei:
Because no one verified subcontractor status.
Due to wrong invoices or misunderstanding the UK VAT construction rules.
That takes weeks, delaying invoicing and cash flow.
Because immigration wasn’t factored in early enough.
Paying invoices gross when they should have withheld tax.
Raised incorrectly before understanding the PE and VAT position.
Handled inconsistently or without documentation.
And the most common mistake of all?
No one in your team knows what questions to ask.
That’s where we come in.
In place early: PE, VAT, CIS, PAYE.
By correctly verifying your subcontractors and applying the right VAT and CIS rules.
To check supplier invoices before they’re paid.
So nothing gets lost between procurement, operations, and finance.
And take care of them for you.
You’ll get clear advice in plain English (or German), prompt answers, and practical help that fits your business.
We’ll help you manage issues even if the decisions were already made — we understand the reality of how these projects are awarded and delivered.
Mit Aufnahme der ersten Arbeiten vor Ort – auch durch Subunternehmer. Unterbrechungen verlängern die Frist, stoppen sie aber nicht.
In der Regel nein – Companies House ist kein Handelsregister im klassischen Sinne.
Ja. Sobald eine Betriebsstätte existiert, ist eine Körperschaftsteuererklärung Pflicht – auch bei Null oder Verlust.
Nach dem Separate Enterprise Principle. Wir unterstützen Sie bei der Wahl einer passenden Methode.
Wir helfen Ihnen, die Registrierung nachzuholen, vergangene Jahre zu berichtigen und Strafen zu minimieren.
Kontaktieren Sie uns, um Ihre UK-Betriebsstätte korrekt steuerlich zu behandeln – egal ob Sie gerade erst starten oder rückwirkend Ihre Pflichten erfüllen müssen.
Senior Managerin
Leiterin Direkte Steuern
Senior Associate
Körperschaftsteuer, Einkommensteuer & Umsatzsteuer
Wenn internationale Unternehmen Bau- oder Engineering-Projekte im Vereinigten Königreich durchführen, entstehen steuerliche Probleme meist nicht wegen komplizierter Regeln – sondern weil niemand wusste, dass sie gelten.
Türner & Co unterstützt DACH-Unternehmen bei CIS-Pflichten in Großbritannien: Registrierung, Quellensteuer, Rückerstattung & HMRC-Kommunikation.