Sie handeln schon länger mit Großbritannien? Fehler nachträglich korrigieren

Viele ausländische Unternehmen kommen nicht gleich zu Beginn zu uns, sondern erst nach ein oder zwei Jahren - häufig dann, wenn jemand die Frage stellt: „Sind wir sicher, dass wir in Großbritannien alles richtig gemacht haben?“ In den meisten Fällen lassen sich Fehler korrigieren, und nicht selten können dabei auch bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden. Nichts zu unternehmen ist meist die schlechteste Option, denn mögliche steuerliche Risiken werden mit der Zeit nur größer.

Kurz gefasst: Wenn Sie mit Großbritannien handeln und etwas nicht stimmt - Sie haben sich nie für die britische VAT registriert, Sie haben Umsätze mit dem Nullsatz abgerechnet, die britische VAT hätten tragen müssen, Sie haben Ihre Einfuhrumsatzsteuer nie zurückgeholt, oder Zollwert oder Einreihung waren unzutreffend -, lässt sich das beheben. Für die nachträgliche VAT-Registrierung, die Korrektur fehlerhafter VAT-Meldungen und die nachträgliche Änderung von Zollanmeldungen gibt es festgelegte Wege, und bei einem Teil dieser Fehler fließt Geld an Sie zurück. Es gelten Fristen, im Regelfall vier Jahre, daher lohnt sich zügiges Handeln.

„Wir haben uns nie oder zu spät registriert“

Hätten Sie in Großbritannien für die VAT registriert sein müssen und waren es nicht, können Sie sich mit Wirkung zum zutreffenden früheren Zeitpunkt registrieren und die Lage bereinigen. Auf vergangene Umsätze ist dann VAT abzuführen. Die Sache aus eigener Initiative anzugehen, statt zu warten, bis HMRC, die britische Steuer- und Zollbehörde, darauf stößt, versetzt Sie jedoch in eine deutlich bessere Position und hilft, etwaige Sanktionen zu begrenzen. Wie die Registrierung abläuft, lesen Sie unter Umsatzsteuer-Registrierung in Großbritannien.

„Unsere VAT-Meldungen waren fehlerhaft“

Fehler in vergangenen VAT-Meldungen lassen sich korrigieren. Im Grundsatz gilt:

  • kleinere Fehler innerhalb der Korrekturgrenze - dem höheren Wert aus GBP 10.000 oder 1 % des in Box 6 erklärten Umsatzes, begrenzt auf GBP 50.000 - können in Ihrer nächsten VAT-Meldung angepasst werden;
  • größere Fehler sind HMRC gesondert anzuzeigen, über das Fehlerkorrekturverfahren von HMRC, früher Formular VAT652.

Die übliche Frist für die Korrektur von VAT-Fehlern beträgt vier Jahre. Wir bestimmen den zutreffenden Weg, quantifizieren den Fehler und übernehmen die Korrektur sowie eine etwaige Offenlegung.

„Wir haben unsere Einfuhrumsatzsteuer nie zurückgeholt“

Das ist ein häufiges und kostspieliges Problem: Jahr für Jahr wurde die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr gezahlt, aber nie zurückgefordert. Wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, können wir prüfen, für welche Zeiträume eine Rückforderung noch möglich ist, und die entsprechenden Beträge anhand Ihrer C79-Nachweise oder Ihrer Postponed Import VAT Statements (MPIVS) zurückfordern. Siehe Einfuhrumsatzsteuer und PVA.

„Zollwert oder Einreihung waren unzutreffend“

Wurde zu viel Einfuhrzoll entrichtet - durch eine unzutreffende Warennummer oder eine Präferenz, auf die Sie Anspruch hatten und die nicht beansprucht wurde -, besteht ein Weg, ihn von HMRC zurückzufordern. Wurde zu wenig Einfuhrzoll gezahlt, ist es besser, dies von sich aus zu korrigieren, als abzuwarten. Sowohl Über- als auch Unterzahlungen werden grundsätzlich durch eine Berichtigung der Einfuhranmeldung im Customs Declaration Service (CDS), dem britischen Zollanmeldesystem, korrigiert. Hierfür gilt in der Regel eine Frist von drei Jahren. Diese nachträglichen Korrekturen werden mit der umsatzsteuerlichen Seite zusammengeführt, damit das Gesamtbild stimmt.

Warum jetzt handeln

  • Fristen. Für Erstattung und Korrektur gelten grundsätzlich vier Jahre. Zögern kann Sie Geld kosten, das Sie hätten zurückfordern können.
  • HMRC erkennt solche Fälle immer besser. HMRC gleicht Einfuhrdaten zunehmend mit dem VAT-Register ab. Die Zeiten, in denen es niemandem auffiel, gehen zu Ende.
  • Freiwillig ist besser als entdeckt. Wer von sich aus auf HMRC zugeht, hat typischerweise mit geringeren Sanktionen zu rechnen als bei einer Entdeckung durch HMRC.

Wie wir helfen

  • Wir prüfen, was geschehen ist, und sagen Ihnen klar, wo Sie stehen.
  • Wir ermitteln die Höhe der möglichen Nachzahlung und der möglichen Rückerstattung.
  • Wir bringen die Angelegenheit gegenüber HM Revenue & Customs (HMRC) in Ordnung - von Registrierungen und Fehlerkorrekturen über die Rückforderung von Einfuhrumsatzsteuer bis hin zu nachträglichen Berichtigungen von Zollanmeldungen - und nehmen erforderliche Offenlegungen vor.

Häufige Fragen

In der Regel bedeutet es, dass britische VAT zu niedrig erklärt wurde - siehe DDP-Lieferung nach Großbritannien. Es lässt sich beheben, und zwar besser jetzt als später.

Häufig ja. Nicht erstattete Einfuhrumsatzsteuer und zu hoch entrichteter Zoll sind die üblichen Fälle. Es hängt von Ihrer Vorgeschichte ab und davon, was noch fristgerecht ist.

Wer freiwillig offenlegt, hat grundsätzlich mit geringeren Sanktionen zu rechnen als bei einer Entdeckung durch HMRC. Wir begleiten die Offenlegung, um die Belastung gering zu halten.

Sprechen Sie mit uns

Wenn Sie mit Großbritannien handeln und nüchtern prüfen lassen wollen, ob es richtig gemacht wurde: Wenden Sie sich an uns. Eine kurze Prüfung zeigt in der Regel schnell, wo Sie stehen.

Fachliche Verantwortung: Frau Amanda Bowles (VAT), primär; Frau Michelle Lawrence (Zoll und nachträgliche Korrekturen).

Letzte Aktualisierung: 2. September 2026.

Lesezeit: etwa 4 Minuten.

Deutsche Fassung geprüft von Frau Christine Turner, Managing Partner.

Quellen (geprüft am 12. August 2026): Fehlerkorrektur und Grenzwerte bei der VAT - How to correct VAT errors (VAT Notice 700/45) und Check how to tell HMRC about VAT Return errors; verspätete Registrierung - Register for VAT; nachträgliche Zollkorrekturen, zu hohe und zu niedrige Entrichtung, Dreijahresfrist - Amend or cancel a Customs Declaration Service import declaration (von Frau Michelle Lawrence bestätigt).