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Wenn Sie aus dem Ausland nach oder in Großbritannien verkaufen, lautet die ehrliche Antwort: Es kommt auf die konkrete Gestaltung an. Für die meisten Unternehmen, die wir betreuen, ist die Antwort allerdings ja. Diese Seite stellt dar, wann eine britische Umsatzsteuernummer erforderlich ist, welche Schwellen für Sie gelten und welche nicht, und was umsatzsteuerlich tatsächlich als Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder als feste Niederlassung in Großbritannien gilt.
Kurz gefasst: Für ein Unternehmen ohne Sitz und ohne feste Niederlassung in Großbritannien gilt dort keine Registrierungsschwelle für die Umsatzsteuer. Erzielen Sie steuerbare Umsätze in Großbritannien - etwa durch den Verkauf von Waren an britische Kunden auf DDP-Basis (Delivered Duty Paid) -, müssen Sie sich in der Regel ab dem ersten Verkauf registrieren. Britische Unternehmen haben eine Umsatzschwelle; Unternehmen ohne Sitz und ohne feste Niederlassung im Land haben sie nicht.
Weitgehend ja, und die Begriffsvielfalt sorgt für Verwirrung:
Eine Registrierung ist in der Regel erforderlich, sobald Sie steuerbare Umsätze in Großbritannien erzielen. Der häufigste Auslöser bei den Unternehmen, mit denen wir arbeiten, ist der Verkauf von Waren an britische Kunden auf DDP-Basis, denn damit sind Sie zunächst der Einführer (Importer of Record) und verkaufen die Ware anschließend innerhalb Großbritanniens weiter. Wir erläutern das unter DDP-Lieferung nach Großbritannien.
Andere Sachverhalte - der Verkauf über einen Online-Marktplatz, die Lagerhaltung in einem britischen Lager oder bestimmte Dienstleistungen - folgen eigenen Regeln. Es gibt zudem Ausnahmen und Befreiungen: Sie können unter Umständen eine Befreiung von der Registrierungspflicht beantragen, beispielsweise wenn für alle von Ihnen verkauften Waren der VAT-Satz 0 % beträgt. Wenn Sie nicht sicher sind, welcher Fall bei Ihnen vorliegt, ist das genau die Frage, die Sie uns stellen sollten.
In Großbritannien niedergelassene Unternehmen müssen sich erst registrieren, wenn ihr steuerbarer Umsatz die britische Registrierungsschwelle übersteigt. Es liegt nahe anzunehmen, dieselbe Schwelle schütze auch ein verkaufendes Unternehmen aus dem Ausland. Das ist nicht der Fall. Seit 2012 gilt keine Registrierungsschwelle für nicht ansässige steuerpflichtige Personen (non-established taxable persons, NETPs), und seit dem 1. Januar 2021 sind die Vereinfachungen für in der EU ansässige NETPs entfallen. Ohne Sitz und ohne feste Niederlassung in Großbritannien besteht bei steuerbaren Umsätzen dort Registrierungspflicht - unabhängig von der Höhe.
Das ist von Bedeutung, da diese Frage Ihre umsatzsteuerliche Lage verändert. Eine einheitliche gesetzliche Definition gibt es nicht; sie ergibt sich aus der Rechtsprechung. Umsatzsteuerlich kommt es auf zwei Anknüpfungspunkte an: den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit - dort, wo die wesentlichen Leitungsentscheidungen getroffen werden und die zentrale Verwaltung geführt wird - und die feste Niederlassung, also einen Ort mit den personellen und technischen Mitteln, um Leistungen zu erbringen oder zu empfangen.
Weder einen Sitz noch eine feste Niederlassung in Großbritannien begründen:
Wenn sich Ihre Aktivitäten zunehmend zu einer echten Präsenz in Großbritannien entwickeln - beispielsweise mit einem Warenlager und eigenen Mitarbeitenden vor Ort -, kann sich die steuerliche Beurteilung ändern. Dann lohnt es sich, mit uns zu sprechen, denn dies kann sich sowohl auf Ihre umsatzsteuerliche Situation als auch auf Ihre weiteren steuerlichen Verpflichtungen in Großbritannien auswirken.
Nein. Nicht ansässige Unternehmen erhalten die britische Registrierungsschwelle nicht. Die Registrierungspflicht wird durch steuerbare Umsätze in Großbritannien ausgelöst, nicht durch eine Umsatzgröße.
Das kann sich auf die Behandlung einzelner Umsätze auswirken, verschafft Ihnen aber keine Schwelle. Lassen Sie uns Ihre konkreten Umsätze ansehen.
Nicht allein deshalb. Kommen jedoch eigene Mitarbeitende in Großbritannien oder Geschäftsräume hinzu, die Ihnen dort zur Verfügung stehen, kann dies auf eine feste Niederlassung hindeuten. Daher lohnt es sich, die konkrete Situation prüfen zu lassen.
Ja. Die gesamte Zusammenarbeit kann auf Deutsch geführt werden.
Sagen Sie uns, was Sie verkaufen und auf welchem Weg die Ware nach Großbritannien kommt - und wir sagen Ihnen klar, ob Sie eine britische Umsatzsteuernummer benötigen. Wenden Sie sich an unser VAT-Team.
Fachliche Verantwortung: Frau Amanda Bowles (VAT).
Letzte Aktualisierung: 22. September 2026.
Lesezeit: etwa 4 Minuten.
Deutsche Fassung geprüft von Frau Christine Turner, Managing Partner.
Quellen (geprüft am 12. August 2026): keine Schwelle für NETPs - VATREG37150, VAT Notice 700/1; Begriff des Sitzes und der festen Niederlassung - VATREG37050; Register for VAT.